Im Bundes Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 38 Gewässerrandstreifen ist geregelt, dass Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer dienen, sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Dazu sollen wichtige Mindestabstände von 5 m zum Mittelwasserstand und -falls vorhanden- zur Böschungsoberkante von allen Bächen und Wasserläufen eingehalten werden! Nur in Rheinland-Pfalz hat sich die Politik im Landeswassergesetz (LWG) § 33 Gewässerrandstreifen eine Hintertür offen gehalten, indem sie den Mindestabstand nicht grundsätzlich festlegt. Dadurch ist eine Grauzone entstanden, die den Landwirten in Rheinland-Pfalz ermöglicht Äcker bis an die Bachkante zu bearbeiten. Diese Praxis widerspricht den Zielen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, nach der bis zum Jahr 2015 aller Flüsse zu 100% mindestens in einem "guten ökologischen Zustand" sein sollten. Nach EU Kriterien sind davon aber nur 6,6% in einem guten Zustand und 0,1% in einem sehr guten Zustand. In den übrigen 93,3% unserer Oberflächengewässer gibt es Probleme. Vor diesem Hintergrund gebietet die Vernunft und ein Mindestmaß an Naturverständnis dringend die 5 m Mindestabstand zu Gewässern einzuhalten.
Unsere Bäche sind wie Lebensadern, die Naturräume mit einander verbinden und wichtigen Insekten und Kleinstlebewesen als letzte verbliebene Verbindungskorridore in den großen Agrarflächen dienen, durch die sich in einem gesunden Umfeld Arten verbreiten und genetisch miteinander austauschen können. Wo aber sollen Bienen, Schmetterlinge, Libellen, Frösche, Salamander, Fische, bodenbrütende Vögel, wie die Feldlerche und Mornellregenpfeifer, um nur einige exemplarisch zu nennen, auf den riesigen Agrarflächen von Mayen-Koblenz noch überleben, wenn in der Regel immer direkt bis an die Bäche und darüber gespritzt, gegüllt und gedüngt wird und ebenfalls bei der Bodenbearbeitung keine Abstände eingehalten werden?
Der BUND Mayen-Koblenz ruft daher alle Bauern & Landwirte auf jetzt freiwillig zum Wohle aller hier lebenden Wesen die Mindestabstände zu Flüssen, Bächen, Wasserläufen, Sumpfzonen und Quellen einzuhalten. Auch bei Wegen, Feldwegen und Straßen gelten wichtige Mindestabstände zum Wohle unserer Natur und Artenvielfalt.
Das Artensterben ist zusammen mit dem Klimawandel die größte von Menschen verursachte Katastrophe in unserer Geschichte. Nur in einer gesunden Natur kann auch der Mensch gesund leben. Wir tragen die Verantwortung dafür und haben es in der Hand, in welchem Zustand wir unseren Planeten für uns, unsere Kinder und alle kommenden Generationen hinterlassen. Jeder kann seinen Beitrag dazu leisten.
V.i.S.d.P: Dipl.-Ing. Gavin Grosvenor
Weitere Links zu Informationen:
https://myk.bund-rlp.de/themen-projekte/pestizide-in-der-landwirtschaft/
Wasserhaushaltsgesetz Bundesministerium § 38 Gewässerrandstreifen
Landeswassergesetz RLP § 33 Gewässerrandstreifen
Merkblatt Gewässerrandstreifen RLP,
Gewässer-Unterhaltungslast Städte & Gemeinden Landesrecht RLP
Zusätzliche Informationen wie immer auf der Homepage des BUND MYK:
https://myk.bund-rlp.de