Rechtsgrundlage ist Paragraph 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordung, die den Einsatz des Totalherbizids Glyphosat in Naturschutzgebieten ausnahmslos verbietet und damit strafbar macht. Das Verbot betrifft auch weitere Stoffe, wie etwa das Insektizid Imidacloprid, ein Wirkstoff aus der Gruppe der Neonicotinoide. Die Rheinpfalz berichtete am 28.6.2018.