So wird behauptet, dass das Gerichtsurteil das Handeln des ehemaligen Landesvorsitzenden Neumann in vollem Umfang bestätige. (Neumann hatte sich gegen die Entscheidung der großen Mehrheit des Vorstandes gestellt. Der Vorstand hatte sich dazu entschlossen nach einer eingeklagten und erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erneut juristisch gegen die Windkraftanlagen in Fürfeld vorzugehen.)
Weiter wird behauptet, der BUND-Landesvorstand habe trotz schwerwiegender Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeit bejaht und auf Rechtsmittel verzichtet.
Außerdem wird dem Landesvorstand unterstellt er sei „mit der Windenergie verbandelt“.
Die Justiziarin des Landesvorstands stellt im Namen des Vorstands folgendes fest:
1 – Das zitierte Urteil des OVG Koblenz erklärt den Bebauungsplan Windkraft Fürfeld für unwirksam, da die Gemeinde während der Aufstellung des Bebauungsplanes Abwägungsfehler begangen hat. Die Entscheidung wird damit begründet, dass ein Gutachten des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) über den Vogelzug vom 14. Oktober 2010 nicht berücksichtigt wurde. In der weiteren Begründung des Gerichtes wird dargestellt, warum im folgenden Gutachten die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des LUWG aus 2010 sich fortsetzt.
2 – Ein ähnlicher Abwägungsfehler lag der vom BUND Rheinland-Pfalz Anfang 2014 erstrittenen Entscheidung in Sachen Fürfeld zu Grunde. Auch hier wurde im Rahmen der für eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderliche Abwägungsprozess auf Grund der Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme des LUWG vom 14.12.2010 durch die Genehmigungsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach) verletzt. Daher hat der BUND das Verfahren gewonnen.
3 – Die Entscheidung des BUND-Landesvorstandes, gegen die Genehmigung der Windkraftanlagen Fürfeld nicht mehr rechtlich vorzugehen, beruht naturschutzrechtlich auf ornithologischen Fachgutachten, fledermauskundlichen Fachgutachten und einer Umweltverträglichkeitsstudie aus den Jahren 2013 und 2014. Diese, vom Landesvorstand bei seiner Entscheidung, keine Rechtsmittel gegen die Genehmigung der Windkraftanlagen einzulegen, zu Grunde gelegten Gutachten aus 2013/2014 waren nicht Gegenstand der genannten OVG Entscheidung.
4 – Aufgrund dessen ist die Aussage in einem kritischen Leserbrief „... Trotz schwerwiegender Mängel in der Umweltverträglichkeitsprüfung bejahte damals der Restvorstand ..... die Umweltverträglichkeit und gab seine rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutz aus der Hand. .....Somit steht fest, dass der Rechtsmittelverzicht des BUND Rheinland-Pfalz im Umweltklageverfahren gegen den Windpark Fürfeld sachlich falsch war und gegen die Satzung verstößt“ unzutreffend.
5 - Darüber hinaus sieht sich der BUND auch der Umwelt und des Klimas verpflichtet und hat bei seiner Abwägung, nicht mehr gegen die Genehmigungen des Windpark Fürfeld vorzugehen, neben den naturschutzfachlichen Aspekten weitere Aspekte einbezogen. Der Entscheidung des Landesvorstandes war eine Abwägung aller Gesamtumstände vorausgegangen, zu der auch naturschutzfachliche Aspekte gehörten. Allerdings hatte die Genehmigungsbehörde in den neueren Gutachten erheblich nachgebessert, so dass eine rechtsfehlerhafte umweltrechtliche Prüfung nicht mehr offensichtlich war, vielmehr die neueren Gutachten, die bislang nach meiner Kenntnis nicht einer gerichtlichen Prüfung unterlagen, mittragungsfähig waren.
6 – Harry Neumann als Naturschützer war leider nicht bereit, eine alle Gesamtumstände betreffende Abwägung und demokratisch getroffene Entscheidungen mitzutragen. Dies aber wäre seine Aufgabe als Landesvorsitzender des BUND Rheinland-Pfalz gewesen. Er hätte seine private Auffassung von der in einem demokratischen Prozess ermittelten Auffassung des BUND trennen müssen. Harry Neumann ist durch seinen Rücktritt seiner gesicherten Abwahl während der Sonderdelegiertenkonferenz im Dezember 2014 zuvorgekommen. Dem verbleibenden Vorstand wurde dort mit überwältigender Mehrheit das Vertrauen ausgesprochen. Damit hat die Delegiertenversammlung auch die Entscheidung des Landesvorstandes zu Fürfeld, nicht weiter den Rechtsweg zu beschreiten, mit gleicher überwältigender Mehrheit mitgetragen.
All jene, die Fehler in dieser Landesvorstandsentscheidung suchen, scheinen nicht bereit zu sein, die demokratisch gefundenen Mehrheiten zu akzeptieren. An diesen Mehrheiten ändern aber auch umfangreiche Pressekampagnen mit ehrverletzendem Charakter nichts.
7 – Eine „Verbandelung“ von Vorstandsmitgliedern mit der „Windenergie“, was wohl bedeuten soll, mit der Windenergieindustrie, gibt es nicht. Dies wurde bereits mehrfach erläutert.
Schlussendlich werden Behauptungen dadurch, dass sie immer wieder erneut veröffentlicht werden, in ihrem vermeintlichen Wahrheitsgehalt weder begründet noch erhöht.
Annette Lehnigk-Emden
Justiziarin im Landesvorstand des BUND Rheinland–Pfalz