BUND Landesverband
Rheinland-Pfalz

Entscheidung des BVerG Leipzig zu Umweltschaden: Schwerer Rückschlag für den Umweltschutz

04. Oktober 2017

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 21.09.2017 in einem Klageverfahren des BUND Rheinland-Pfalz gegen die Betreiber einer Maismühle in Freimersheim/Pfalz geurteilt, dass bei der verschuldensabhängigen Haftung einem Verantwortlichen für einen Umweltschaden Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der Verursachung des Umweltschadens nachgewiesen werden muss. Beruht der Umweltschaden auf einem Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragen Gutachters, kann dem Verantwortlichen dieses Verschulden des Gutachters nicht angelastet werden. Selbst dann, wenn der Gutachter falsche oder fehlerhafte Empfehlungen abgegeben hat, die zum Umweltschaden geführt haben, kann dieses Verschulden seines Gutachters dem Auftraggeber nicht angelastet werden.

Aus Sicht des BUND wird mit diesem Urteil der im Umweltschadensrecht eigentlich gewollte strenge Schutzgedanke erheblich ausgehöhlt. Damit kann im Grunde jeder, der eine Bauplanung in einem naturschutzfachlich sensiblen Gebiet vor hat, durch Einschaltung externer Gutachter, vorsätzlich Umweltschäden in seine Planung mit aufnehmen, solange nur der von ihm beauftragte Gutachter dies mitträgt. Die Gutachter sind weder vereidigt noch müssen sie sonstige Qualifikationen nachweisen. Es bedarf keiner besonderen Phantasie um sich vorzustellen, dass sich solche Gutachter immer finden lassen.

Dieses Ergebnis läuft nach Ansicht des BUND dem der Umweltschadensrichtlinie der EU und dem deutschen Umweltschadensrecht innewohnenden Gedanken, dass derjenige, der einen Umweltschaden verursacht hierfür geradestehen und den entstandenen Schaden wieder gutmachen muss, diametral entgegen und eröffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Der BUND wird dieses Ergebnis nicht ohne weiteres hinnehmen und sich nach Vorliegen der ausführlichen Urteilsbegründung weitere Schritte vorbehalten.

Hintergrund:

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz hatte in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, die Betreiber einer Maismühle in Freimersheim/Pfalz hätten fahrlässig Umweltschäden verursacht. Sie haben im Zuge der Verwirklichung von genehmigten Bauvorhaben Maßnahmen auf zwei ganz bzw. zum großen Teil innerhalb eines FFH-Gebietes gelegenen Grundstücken durchgeführt. Diese führten zu einem Verlust von Lebensraum für die streng geschützten Falterarten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling. Die Betreiber der Mühle hätten aus Sicht des BUND wissen müssen, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, deren Erfolg Voraussetzung für jegliche Bautätigkeit gewesen sei, gescheitert waren. Sie seien unabhängig von den Empfehlungen von ihnen beauftragter Gutachter für die entstandenen Umweltschäden verantwortlich.

Urteil: BVerwG 7 C 29.15

Für Rückfragen:
Sabine Yacoub, Landesgeschäftsführerin, Tel: 06131-62706-0, 0174-9971892 

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