„Rodeln ist Welterbe!“ Oberverwaltungsgericht bagatellisiert Sommerrodelbahn auf der Loreley 2

07. Februar 2013 | Naturschutz

Rodeln ist Welterbe! Zu dieser simplen Schlussfolgerung kommt nach Ansicht des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz das Oberverwaltungsgericht in Koblenz mit seinem Beschluss zur Aufhebung des Baustopps für die Sommerrodelbahn auf dem Felsen. Der Naturschutzverband ist der Überzeugung, dass die Richter die Eingriffe in das Welterbegebiet falsch bewerten und damit bagatellisieren.

Nach Auffassung der Richter liegt die Beweislast für eine Störung des Landschaftsbildes beim BUND. Die flächenhafte Einsehbarkeit der reflektierenden Edelstahlrinne aus mehreren Kilometern Entfernung von den umliegenden Höhengemeinden, welche der BUND nachgewiesen hat, blendet das Gericht dabei offenbar aus. Für das Gericht reicht es, dass man die Sommerrodelbahn vom Talboden aus nicht sieht. Dass sich die meisten Wanderer allerdings auf den Rheinhöhen bewegen und ihnen in Zukunft das verhunzte Felsplateau ins Auge sticht, interessiert die Richter offenbar nicht. Gemäß Auflage der Denkmalpflegebehörde sollte die Sommerrodelbahn ockergelb oder grünbraun lackiert sein. Die Edelstahlelemente sind jedoch schon installiert und keineswegs farblich kaschiert. Auf diesen Verstoß hatte der BUND in der Beschwerdeschrift deutlich hingewiesen. Das Gericht verliert hierzu kein Wort.

In seiner Beschwerde hatte der BUND bemängelt, dass die Sommerrodelbahn nicht als Freizeitpark eingestuft und dass keine Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt wurde. Daraufhin hatte die Kreisverwaltung Rhein-Lahn als Genehmigungsbehörde eilig reagiert und in letzter Minute eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung nachgereicht, die zu dem Ergebnis kam, dass keine umfassende Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich sei. Das Gericht bestätigte, dass die Sommerrodelbahn tatsächlich ein Freizeitpark ist, bescheinigt aber der Kreisverwaltung die Form ausreichend gewahrt  zu haben. Der BUND vermisst in dieser Beurteilung die ernsthafte Auseinandersetzung mit den schweren Bedenken des Verbandes. Die politisch Verantwortlichen der Region hatten bei jeder Gelegenheit behauptet, die Loreley solle kein Freizeitpark werden. Mit ihrer öffentlichen oder heimlichen Unterstützung der Sommerrodelbahn haben sie jetzt genau das erreicht: Die Loreley ist ein Freizeitpark.

Die geringe Würdigung des Umwelt- und Naturschutz wird auch an anderen Stellen deutlich: In seiner Begründung hebt das Gericht immer wieder darauf ab, dass die Sommerrodelbahn jederzeit zurückgebaut werden könnte, wenn man zu einer anderen Auffassung käme. Es verweist auf 30.000 €, die als Rückbaukaution vom Bauherren hinterlegt wurden. Wie man jedoch bei einer Bausumme von 450.000 € die Anlage aus Bahn, Lift und festen Gebäuden mit weniger als einem Zehntel dieses Betrags zurückbauen soll, bleibt unbeantwortet. Vielmehr hebt der Senat hervor, dass die Loreley durch den Konzerttourismus bereits deutlich vorbelastet sei und leitet daraus ein Recht auf weitere Eingriffe ab. Die Umweltgesetze fordern jedoch im Gegenteil, zusätzliche Belastungen zu vermeiden und die Umweltqualität zu verbessern. Dies ist nach Überzeugung des BUND gerade im Welterbegebiet und auf dem Loreleyplateau dringend erforderlich. Eine Planung sollte dahin zielen, die landschaftliche Schönheit zu verbessern, anstatt sie weiter zu zerstören. Zu vielen weiteren gravierenden Bedenken des BUND äußert sich das Gericht gar nicht. Das Fehlen eines Masterplans, die störende Wirkung einer potentiellen Einzäunung des gesamten Geländes aus Versicherungsgründen, die gefährliche Lage der Sommerrodelbahn in der Bewegungszone tausender Konzertbesucher oder die schwierige Nachbarschaft zum geplanten 5-Sterne-Hotel wird vom Gericht nicht bewertet, obwohl diese erheblichen Bedenken nicht nur vom BUND vorgetragen wurden. Zahlreiche Fachbehörden und Ministerien hatten die Sommerrodelbahn in ihren Stellungnahmen abgelehnt, da sie dem touristischen Image der Loreley schade, und die konfuse Zusammenballung unpassender Nutzungen kritisiert.

Als Kronzeugen für die Welterbeverträglichkeit nennt das Gericht in seiner Urteilsbegründung den „Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal“, der sich in einer Stellungnahme mit der Farbgebung der Talstation auseinandergesetzt hatte. Dieses Schreiben vom Mai 2012 belege, dass der Zweckverband seine „Vorbehalte gegen die Sommerrodelbahn zurückgestellt“ habe. Wer eine Aussage des Zweckverbandes bewertet, muss allerdings wissen, dass die Landräte des Welterbegebietes und Vertreter der Baugenehmigungsbehörden, also in diesem Fall des Beklagten, auch Vorsitzende des Zweckverbandes sind. Der Beklagte würde sich also seine Welterbeverträglichkeit selbst bescheinigen! Damit macht das Gericht den Bock zum Gärtner und scheint die Verwaltungsstrukturen nicht zu durchblicken. In Baufragen ist der Zweckverband quasi schon mit einem Maulkorb geboren. Trotz dieses Maulkorbs hatten sich die Mitarbeiter des Verbandes aber ungewöhnlich massiv gegen die Rodelbahn ausgesprochen. Mit ihrem Schreiben zur Farbgebung wollten sie in letzter Sekunde retten, was zu retten ist. Das Gericht liest jedoch die gegenteilige Expertise aus dem Schreiben des Zweckverbandes. Wie man den Falschen zitieren und dann das Zitat auch noch völlig missverstehen kann, erschließt sich dem BUND nicht.

Die Loreley liegt in der Kernzone des Welterbegebietes, sie ist Naturdenkmal und Landschaftsschutzgebiet, dazu umgeben von einem Europäischen Schutzgebiet (FFH) und einem Naturschutzgebiet. Trotzdem ist die Sommerrodelbahn nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts an diesem Ort rechtens. Der Umweltverband sieht hier eine deutliche Aushöhlung des Natur- und Landschaftsschutzes.

Der BUND ist weiterhin der Meinung: Mit der Sommerrodelbahn geht es auf der Loreley bergab!  

Stellungnahme (PDF, 178 KB)

Für Rückfragen:

Sabine Yacoub, BUND Landesgeschäftsführerin: 06131-62706-0 oder 0174-9971892 

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb