Das Gericht hatte seine Entscheidung nicht damit begründet, dass die Sommerrodelbahn rechtskonform sei. Es hatte vielmehr deutlich gemacht, dass der Ausgang des Verfahrens offen sei. Falls die Sommerrodelbahn in weiteren Verfahren als rechtswidrig eingestuft würde, könne sie jederzeit zurückgebaut werden.
Dies sieht der BUND anders: Nach seiner Ansicht entstehen durch den derzeitigen Bau der Sommerrodelbahn gravierende bleibende Schäden am Landschaftsbild des Welterbegebietes und den geschützten Denkmälern des Loreleyfelsens. Daneben weist der BUND auf den enormen Imageschaden hin, welchen eine Sommerrodelbahn auf der Loreley dem regionaltypischen Tourismus beifügt. Seine Beschwerde begründet der BUND unter anderem mit der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht sich nicht dazu geäußert hat, ob das Umweltrecht bei der Baugenehmigung der Sommerrodelbahn eingehalten wurde oder nicht. Dadurch sind wichtige juristische Fragen offen geblieben. Um Rechtssicherheit zu erlangen, möchte dies der Naturschutzverband geklärt wissen.
Der BUND ist nach wie vor der Überzeugung, dass ein Bebauungsplanverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig abgeschlossen sein müssen, bevor mit dem Bau der Sommerrodelbahn begonnen werden darf. Im Fall der Sommerrodelbahn ist der Bebauungsplan bislang nicht bekannt gemacht worden, trotzdem wurde die Baugenehmigung durch die Kreisverwaltung Rhein-Lahn erteilt und mit dem Bau begonnen.
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