Verkehrslandeplatz Speyer: Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt

08. Oktober 2009 | Mobilität, Naturschutz

Flugplatzausbau verstößt gegen europäisches Naturschutzrecht

Mainz. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. hat beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 8.7.2009 eingelegt. Nach Ansicht des BUND steht die geplante Verlängerung der Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer im Widerspruch zum Europäischen Naturschutzrecht.

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte in seinem Urteil vom 8.7.2009 die Klage des BUND abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat nun der BUND beim Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dr. Bernhard Braun (BUND-Landesvorsitzender) erklärt: „Das Urteil des OVG wirft etliche Grundsatzfragen auf, die wir nun höchstrichterlich klären lassen wollen.“ Im Einzelnen trägt der BUND folgendes vor:

  1. Dürfen bei der Prüfung von Standortalternativen für einen Flughafenausbau bestimmte Alternativen von vorneherein ausgeschlossen werden, bloß weil für diese noch kein Vorhabenträger zur Verfügung steht?
    Der BUND hatte die Umwidmung des ehemaligen Militärflugplatzes Coleman Airfield in Mannheim wegen geringer Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und geringer Sicherheitsrisiken als Alternative vorgeschlagen.
  2. Gibt es für Vogelarten, bei denen die wichtigsten Hauptvorkommen im Lande nicht geschützt worden sind, weiterhin faktische Vogelschutzgebiete?
    Der BUND rügte, dass der vom Eingriff betroffene und in einem Vogelschutzgebiet gelegene Auwald einer der landesweit besten Lebensräume u. a. für den Grauspecht ist. Diese Art ist im Land Rheinland-Pfalz vollkommen unzureichend und im betreffenden Vogelschutzgebiet gar nicht geschützt.
  3. Dürfen bei der Prüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Kohärenzmaßnahmen bereits zugunsten des Projektes gewertet werden?
    Der BUND vertritt den Standpunkt, dass zunächst die Abwägung zwischen öffentlichen Belangen und der Schwere des Eingriffs vorgenommen werden muss und erst danach die Anforderung der Kohärenzsicherung eingreift. Durch die Argumentationsweise des OVG Koblenz dagegen werden die beiden gesetzlichen Anforderungen vermengt und die wirklichen Auswirkungen des Projektes verschleiert.
  4. Kann ein Naturschutzverband auch dann noch mit einzelnen seiner Einwendungen präkludiert sein, wenn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss noch während des Gerichtsverfahrens geändert bzw. ergänzt wird?
    Das OVG Koblenz stellt in seinem Urteil fest, dass der BUND im Verwaltungsverfahren nicht alle Einwendungen in ausreichender Tiefe dargestellt hatte (Präklusion), gestattet aber der Gegenseite im Verfahren erhebliche Korrekturen der Planung. Dies wird vom BUND als Ungerechtigkeit angesehen.

Dr. Bernhard Braun erklärt: „Wir hoffen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unserer Rüge anschließt und das Verfahren neu aufgerollt wird.“

Der BUND erhofft sich vom Revisionsverfahren auch, dass dadurch über Falschangaben in den Planunterlagen neu verhandelt werden kann. So war in den Planunterlagen zu lesen, dass die Höhe des Speyerer Domes nur 171 m ü. NN betrage. In Wirklichkeit, auch durch die Deutsche Flugsicherung bestätigt, liegt die Spitze aber bei 184 m ü. NN. Damit ragt die Turmspitze 22 m in den hindernisfrei zu haltenden Raum und nicht 9 m, wie in den Planunterlagen zu lesen war.

Für Rückfragen:

Dr. Bernhard Braun, 0621 5294080 bzw. 0177-4638793
Roland Kirsch, 06232 77137
Rechtsanwalt Dr. Tobias Lieber, 0761 202699-33 

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